Das Gesetz kennt zwei Hauptarten der Begünstigung von Todes wegen: Die Erbeinsetzung und das Vermächtnis.
Bei einer Erbeinsetzung erwirbt der eingesetzte Erbe Erbenstellung. Mit dem Tod des Erblassers tritt er entweder allein oder zusammen mit anderen Erben anstelle des Erblassers in das gesamte Vermögen (Aktiven und Passiven) des Erblassers ein. Erben werden unmittelbare Rechtsnachfolger des Erblassers. Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft und werden gemeinsam Eigentümer des Nachlassvermögens. Erben haben einen uneingeschränkten Anspruch auf alle Informationen in Zusammenhang mit dem Nachlass.
Der Erblasser kann zudem Nacherben (solche die auf die Erben folgen) oder Ersatzerben (solche die an ihre Stelle treten) bestimmen.