Als gesetzliche Erbfolge wird diejenige erbrechtliche Regelung bezeichnet, welche das Gesetz vorsieht, ohne dass der Erblasser irgendwelche Anordnungen auf den Todesfall getroffen hat.
Im Schweizerischen Erbrecht richtet sich die gesetzliche Erbfolge einerseits nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, andererseits nach der Frage, ob der Erblasser verheiratet war (oder in eingetragener Partnerschaft lebte).
Nähere Verwandte schliessen entferntere Verwandte aus, Ehegatten und eingetragene Partnerinnen kommen als gesetzliche Erben aufgrund der Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft (nur möglich bis 30. Juni 2022) zur Erbfolge hinzu.
Es gibt 3 Gruppen, die von Gesetzes wegen erbberechtigt sind:
- Die Nachkommen (Kinder, Grosskinder, etc.) zusammen mit der Ehegattin/dem eingetragenen Partner (1. Gruppe).
- Die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, etc.) zusammen mit dem Ehegatten /der eingetragenen Partnerin (2. Gruppe).
- Die Grosseltern und deren Nachkommen, falls die Erblasserin nicht verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, ansonsten werden Ehegatten und eingetragene Partnerinnen zu Alleinerben. (3. Gruppe)
Falls keine Erben der vorstehenden 3 Gruppen vorhanden sind und die Erblasserin keine anderen Anordnungen getroffen hat, geht das Erbe an den Kanton oder die Gemeinde, in der der Erblasser zuletzt Wohnsitz hatte.
Das Vorhandensein von Erben aus der 1. Gruppe schliesst die Erben der 2. Gruppe von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ebenso schliesst das Vorhandensein von Erben der 2. Gruppe die Erben der 3. Gruppe von der gesetzlichen Erbfolge aus.