Die gesetzliche Erbfolge kann abgeändert werden. Allerdings sind dabei die gesetzlichen Pflichtteile zu beachten.
Als Pflichtteil wird diejenige Quote bezeichnet, die einem Erben nicht entzogen werden kann. Oder in anderen Worten, derjenige Erbteil, der ein Erbe in jedem Fall fordern kann.
Der Pflichtteil kann entweder durch Testament oder Erbvertrag verletzt werden (z.B. durch Zuweisung einer zu tiefen oder gar keiner Erbquote) sowie durch Schenkungen an andere Erben oder Dritte zu Lebzeiten der Erblasserin.
Nach Schweizer Recht haben die Nachkommen (Kinder, Grosskinder etc.) sowie der überlebende Ehepartner respektive die eingetragene Partnerin einen Pflichtteilsschutz.