Der Erblasser hat die Möglichkeit anstelle einer Erbeinsetzung (oder auch zusätzlich zur Erbeinsetzung) ein Vermächtnis auszurichten. Das Vermächtnis wird oft auch mit dem juristischen Begriff „Legat“ bezeichnet, wobei diese Begriffe das Gleiche bedeuten.
Vermächtnisse können sich beispielsweise auf bestimmte Sachen (Grundstücke, Bilder, Schmuck, Schallplattensammlungen etc.), auf eine bestimmte Geldsumme oder auch auf eine Quote am Nachlassvermögen beziehen. Die Empfängerin eines Vermächtnisses heisst Vermächtnisnehmerin. Die Vermächtnisnehmerin wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Anspruch der Vermächtnisnehmerin am Nachlass richtet sich einzig auf die Ausrichtung des Vermächtnisses durch die Erbengemeinschaft.