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Rächtzytig

Ausgewählte Aspekte zu Regelungsbedarf und -möglichkeiten im Konkubinat

By 24. Juli 2023Februar 22nd, 2024No Comments

Ausgewählte Aspekte zu Regelungsbedarf und -möglichkeiten im Konkubinat

Franco Crespi, Notar
Jan Kump, Notariatskandidat

Das Konkubinat als Form des Zusammenlebens ist heute gesellschaftlich anerkannt und erfreut sich grosser Beliebtheit. Als ungeregelte Form des Zusammenlebens bietet das Konkubinat viele Freiheiten, im Gegensatz zur Ehe aber auch wenig Sicherheit. Dem kann mittels zusätzlicher Vereinbarungen entgegengewirkt werden.

Im Gegensatz zur Ehe befinden sich Konkubinatspaare nicht in einem vom Gesetzgeber vorgefassten „Gefäss“. Entsprechend besteht ein gewisses Mass an Freiheit und an Möglichkeiten, individuelle, privatrechtliche Regelungen vorzusehen.

In den folgenden ausgewählten Bereichen kann eine Reglung sinnvoll sein:

Erbrechtliche Begünstigung:
Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben! Dies hat zur Folge, dass bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen der überlebende Konkubinatspartner leer ausgeht. Die Erbschaft geht diesfalls an die vorhandenen gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Dies sind an erster Stelle die Nachkommen, falls solche fehlen die Eltern oder sodann die Geschwister oder weitere Verwandte des Verstorbenen.

Wenn eine erbrechtliche Begünstigung des Konkubinatspartners gewünscht ist, was häufig der Fall sein dürfte, hat dies in Form einer Erbeinsetzung oder einer Begünstigung des Konkubinatspartners mittels Vermächtnisses zu erfolgen.

Die erbrechtliche Begünstigung des Konkubinatspartners muss in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgen. Ein Testament kann handschriftlich oder mittels öffentlicher Beurkundung errichtet werden. Beim handschriftlichen Testament ist für die Gültigkeit zu beachten, dass dieses von Anfang bis Ende eigenhändig und handschriftlich geschrieben und vom Verfasser unterzeichnet wird. Der Abschluss eines Erbvertrags bedarf immer der öffentlichen Beurkundung.

Seit dem 1. Januar 2023 sind im Zuge der Erbrechtsrevision die Pflichtteile der Eltern entfallen, weshalb beim Fehlen von Nachkommen der gesamte Nachlass dem überlebenden Konkubinatspartner zugewendet werden kann. Ferner wurden die Pflichtteile der Nachkommen reduziert, was eine umfangreichere Begünstigung des Konkubinatspartners bei Vorhandensein von Nachkommen ermöglicht. (Siehe dazu auch den Beitrag in der „Rächtzytig“ vom Januar 2023 von Notar Andreas Gubler.)

Falls die Nachkommen Hand dazu bieten, kann in einem Erbvertrag auch die Aufhebung der Pflichtteile der Nachkommen vereinbart werden. Diesfalls kann dem Konkubinatspartner die gesamte Erbschaft zugewendet werden.

Sofern der überlebende Konkubinatspartner nicht als Erbe eingesetzt werden soll – weil zum Beispiel die eigenen Kinder alleinige Erben bleiben sollen – besteht die Möglichkeit, den Konkubinatspartner mit einem Vermächtnis (Legat) zu begünstigen. Dem Konkubinatspartner kann so zum Beispiel ein Geldbetrag, aber auch ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an einem Grundstück zugewendet werden.

Vorsorgerechtliche Regelungen:
Verliert ein Konkubinatspartner (vorübergehend oder dauerhaft) seine Urteilsfähigkeit, so hat der andere Partner kein Vertretungsrecht und auch kein Recht auf Auskunft gegenüber medizinischen Dienstleistern, Banken, Versicherungen und Behörden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird dem urteilsunfähigen Konkubinatspartner einen Beistand bestellen.

Damit die Sorge um den Konkubinatspartner innerhalb der Lebensgemeinschaft verbleibt, ist das Abfassen eines Vorsorgeauftrages erforderlich. Mit einem Vorsorgeauftrag kann der Konkubinatspartner (sowie allenfalls weitere Personen) für den Fall der Urteilsunfähigkeit mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr beauftragt werden.

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages hat entweder durch öffentliche Beurkundung oder eigenhändig und handschriftlich zu erfolgen. Im Falle des handschriftlichen Vorsorgeauftrages ist zu beachten, dass dieser vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet wird.

Hinsichtlich medizinischer Massnahmen besteht die Möglichkeit eine Patientenverfügung zu verfassen, in welcher für den Fall, dass man nicht mehr selbst entscheiden kann, festgehalten wird, welche medizinischen Massnahmen gewünscht oder eben nicht gewünscht sind. Zudem kann im Rahmen einer Patientenverfügung eine Vertretungsperson bezeichnet werden, welche über den gesundheitlichen Zustand informiert werden darf und medizinische Entscheidungen treffen kann.

Grundeigentum:
Erwirbt oder besitzt ein Konkubinatspartner eine eigene Liegenschaft oder Wohnung, wird der andere Partner diese regelmässig mitbenutzen, sich aber auch an den Kosten beteiligen. Diesfalls kann es sinnvoll sein, in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag die dafür notwendigen Regelungen festzuhalten. Sinngemäss kann eine solche Regelung auch nötig sein, wenn die Konkubinatspartner das Grundstück gemeinsam besitzen (zum Beispiel je zu ½ Miteigentum), sich aber nicht entsprechend dieser Quote an den Kosten und Investitionen beteiligen.

AHV, Pensionskasse und gebundenen Vorsorge:
Im Todesfall eines Konkubinatspartners zahlt die AHV dem überlebenden Konkubinatspartner keine Hinterbliebenenrente aus.

Pensionskassen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem überlebenden Konkubinatspartner Leistungen auszurichten. Sie können solche Leistungen jedoch freiwillig auf reglementarischer Basis vorsehen. Oftmals wird es aber nötig sein, zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung bei der Kasse zu hinterlegen. Es ist empfehlenswert, sich bei den Pensionskassen und Institutionen der gebundenen Vorsorge über die Möglichkeiten zu informieren und die entsprechenden Regelungen zu treffen.

Gemeinsame Mietwohnung:
Ist ein Konkubinatspartner allein Mieter einer Wohnung, hat auch nur er Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter. Er kann die Wohnung allein kündigen bzw. die Wohnung kann durch den Vermieter nur ihm gegenüber gekündigt werden. (Dies im Gegensatz zur Familienwohnung bei Verheirateten, wo bei der Kündigung die Zustimmung des Ehepartners nötig ist bzw. ein Vermieter auch dem Ehepartner kündigen muss, auch wenn der Mietvertrag nicht von beiden unterzeichnet worden ist.) Unter diesem Gesichtspunkt kann es sinnvoll sein, wenn ein Mietvertrag von beiden Konkubinatspartnern unterzeichnet wird.

Fazit:
Als ungeregelte Form des Zusammenlebens bietet das Konkubinat viele Freiheiten. Je nach Lebenslage stellen sich unterschiedliche Fragen, wobei die aktive Regelung der erbrechtlichen Situation oftmals unumgänglich ist, um unliebsame Ergebnisse zu vermeiden. Der Abschluss eines Vorsorgeauftrags sowie einer Patientenverfügung wird häufig sinnvoll sein.

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