Was hat sich im Erbrecht am 1. Januar 2023 geändert?

Beachten Sie die gesetzliche Erbfolge und die neuen Pflichtteile > Hier geht es zur Übersicht 

Muss ich mein Testament / Erbvertrag anpassen?

Überprüfen Sie Ihr Testament oder Erbvertrag insbesondere auf Formulierungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil. Je nach Definition des Erbanteils  eines gesetzlichen Erben, ist es sinnvoll, dies zu präzisieren (z.B. unsere Tochter wird auf den Pflichtteil von ⅜ gesetzt. Soll die Tochter auf den neuen Pflichtteil von ¼ gesetzt werden oder soll sie ⅜ erhalten?).

Bei Erbverträgen ist zudem zu prüfen, ob ein Vorbehalt für Schenkungen enthalten ist. Falls nicht, unterstehen Sie seit dem 01. Januar 2023 grundsätzlich dem neuen „Schenkungsverbot“.

Das bleibt gleich

Der Pflichtteil für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner bleibt unverändert bei ½ des gesetzlichen Erbanspruchs.

Die gesetzliche Erbfolge bleibt unverändert.

Konkubinatspaare haben von Gesetzes wegen weiterhin keinerlei Erbansprüche.

Schenkungsverbot bei Erbverträgen

Haben Sie in einem Erbvertrag über Ihr gesamtes Vermögen verfügt, dürfen Sie seit dem 01. Januar 2023 Ihr Vermögen nicht mehr freiwillig verkleinern, da sonst die im Erbvertrag versprochene Erbschaft kleiner wird. Insbesondere dürfen Sie Ihr Vermögen nicht verschenken oder spenden. Dieses faktische „Schenkungsverbot“ gilt für neue und bereits bestehende Erbverträge. Damit Sie zu Lebzeiten weiterhin frei Schenkungen ausrichten können, muss dies im Erbvertrag neu explizit erwähnt werden.

Ehegattenerbrecht bei Scheidungsverfahren

Seit dem 01. Januar 2023 geht neu der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten unter, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist (und nicht erst beim Abschluss der Scheidung). Das Scheidungsverfahren muss entweder auf gemeinsames Begehren oder nach zweijährigem Getrenntleben der Ehegatten eingeleitet worden sein. Sobald ein Scheidungsverfahren hängig ist, gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass bereits hängige Scheidungsverfahren vom Noch-Ehegatten absichtlich verzögert werden, um an einen allfälligen Pflichtteil zu gelangen.

Empfehlen Sie diesen Beitrag weiter: