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Rächtzytig

Erbrecht der Ehegatten in der Ehe und Scheidung

By 11. Februar 2026No Comments

Erbrecht der Ehegatten in der Ehe und Scheidung

Mit der Heirat werden die Ehegatten zueinander erbberechtigt. Die erbrechtlichen Folgen verändern sich während und nach dem Scheidungsverfahren. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick hierzu bieten.

Erbrecht während der Ehe[1]

Die Ehegatten sind gesetzliche Erben des jeweils anderen (gesetzliches Erbrecht). Hatte die verstorbene Person Kinder, beträgt der gesetzliche Anspruch des Ehegatten ½ der Erbschaft. Ohne Kinder, aber wenn Angehörige des elterlichen Stammes (Elternteile oder deren Nachkommen) vorhanden sind, steigt der gesetzliche Anspruch des Ehegatten auf ¾ der Erbschaft. Ohne Angehörige des elterlichen Stammes erbt der Ehegatte die gesamte Erbschaft (Art. 462 ZGB).

Die Ehegatten sind gegenseitig Pflichtteilserben (Art. 470 ZGB). Sie haben also Anrecht auf einen Anteil an der Erbschaft, der ihnen grundsätzlich nicht entzogen werden kann. Eine Ausnahme davon besteht lediglich bei einem Erbverzicht mittels Erbvertrag oder einer rechtsgültigen Enterbung. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt ½ des oben erwähnten gesetzlichen Erbanspruchs. Die Ehegatten können über ihr Vermögen verfügen und der gesetzliche Erbteil (nicht aber der Pflichtteil) durch Testamente, Eheverträge oder Erbverträge beeinflussen bzw. verändern. Beispielsweise können die Ehegatten in einem Testament ihre Kinder auf den Pflichtteil setzen, in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren oder den jeweils anderen Ehegatten mittels Erbvertrag als Alleinerbe einsetzen.

Erbrecht in der Trennung

Bei einer Trennung sieht das Gesetz keine Änderung des Erbrechts der Ehegatten vor. Den Ehegatten steht es frei, im Falle der Trennung Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zu verfassen oder anzupassen (z. B. Pflichtteilssetzung des Ehegatten). Für die Erstellung, Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Ehe- und Erbvertrags braucht es die Zustimmung beider Ehegatten.

Erbrecht im Scheidungsverfahren

Während des hängigen Scheidungsverfahrens verliert der Ehegatte den Pflichtteilsanspruch und die Begünstigungen aus allfälligen Verfügungen von Todes wegen des anderen Ehegatten. Voraussetzung für den Verlust ist, dass das Scheidungsverfahren entweder auf gemeinsames Begehren eingeleitet bzw. fortgesetzt worden ist oder – bei einer Scheidungsklage – die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (vgl. Art. 120 Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 472 Abs. 1 ZGB). Das Scheidungsverfahren bewirkt zwar den Verlust des Pflichtteils, aber nicht des gesetzlichen Erbrechts der Ehegatten (vgl. Art. 120 Abs. 2 ZGB). Soll der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen werden, muss der andere Ehegatte dies in einer letztwilligen Verfügung (Testament) explizit regeln.

Erbrecht nach der Scheidung

Die Ehegatten haben ab dem Zeitpunkt der Scheidung kein gesetzliches Erbrecht mehr zueinander (Art. 120 Abs. 2 ZGB) und sind auch nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Als geschieden gelten die Ehegatten dann, wenn die Scheidung rechtskräftig ist.

Haben die Ehegatten Verfügungen von Todes wegen zugunsten des anderen abgeschlossen, so gelten diese nicht mehr (Art. 120 Abs. 3 ZGB). Die Ehegatten müssen die Verfügungen von Todes wegen also nicht aufheben. Ehe- und Erbverträge zwischen den Ehegatten fallen dahin, auch wenn darin weitere Personen begünstigt worden sind. Sind in einem Testament neben dem Ex-Ehegatten weitere Personen begünstigt worden, ist das Testament nur gegenüber dem Ex-Ehegatten unwirksam, im Übrigen jedoch weiterhin gültig. Entspricht das Testament in dieser Form nicht mehr dem Willen des Verfassers bzw. der Verfasserin, muss das Testament aufgehoben oder angepasst werden.[2]

Sollen gewisse Verfügungen von Todes wegen trotz Scheidung ihre Gültigkeit behalten, müssen dies die Ehegatten im Testament oder dem Erbvertrag so vorsehen (vgl. Art. 120 Abs. 3 ZGB). Die Ehegatten können dies während des Scheidungsverfahrens vereinbaren.[3] Zu bedenken ist jedoch, dass die (erbschafts-)steuerlichen Privilegien für geschiedene Ehegatten nicht mehr gelten.

Fazit

Mit der Heirat wird das Erbrecht der Ehegatten zueinander begründet, während des Scheidungsverfahrens erfolgen Einschränkungen und nach der Scheidung fällt das gegenseitige Erbrecht weg. In diesen Situationen ändern sich die Bedürfnisse der (Ex-)Ehegatten in Bezug auf die Nachlassplanung und es bedarf neuer, erbrechtlicher Anordnungen oder Anpassungen derselben.

 

[1] Siehe zur gesetzlichen Erbfolge und den Pflichtteilen auch https://erbrecht.ch/gesetzliche-erbfolge-und-pflichtteile/ mit weiteren Informationen.

[2] PraxKomm Erbrecht-Jungo/Fankhauser, ZGB 120 N 22.

[3] PraxKomm Erbrecht-Jungo/Fankhauser, ZGB 120 N 23.

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