Der Erblasser kann im Hinblick auf die Erbteilung Teilungsvorschriften erlassen. Er kann beispielsweise anordnen, dass der eingetragene Partner das Recht hat, im Rahmen der Teilung das bisher gemeinsam bewohnte Haus zu beanspruchen.
Der Erblasser kann im Hinblick auf die Erbteilung Teilungsvorschriften erlassen. Er kann beispielsweise anordnen, dass der eingetragene Partner das Recht hat, im Rahmen der Teilung das bisher gemeinsam bewohnte Haus zu beanspruchen.