Anstelle einer einseitigen Verfügung (Testament) kann der Erblasser mit seinen gesetzlichen Erben oder/und mit Dritten einen Erbvertrag abschliessen. In diesem Erbvertrag können sämtliche erbrechtlichen Belange wie im Testament geregelt werden, zudem können gesetzliche Erben ganz oder teilweise auf ihr Erbrecht oder nur auf Ihren Pflichtteil am gesetzlichen Erbanspruch verzichten (Erbverzicht).
Ein Erbvertrag ist für die Beteiligten auch nach dem Tod des Erblassers verpflichtend. Erbverträge müssen zur Gültigkeit durch einen Notar beurkundet werden.
Per 1. Januar 2023 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert und es besteht ohne anders lautende Regelung im Erbvertrag nach Abschluss eines Erbvertrages ein Schenkungsverbot.