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Rächtzytig

Das Zusammenspiel von Vorsorgeauftrag und Verfügung von Todes wegen

By 20. April 2026No Comments

Das Zusammenspiel von Vorsorgeauftrag und Verfügung von Todes wegen

Ein Vorsorgeauftrag und eine Verfügung von Todes wegen regeln zwei verschiedene Zeitpunkte im Leben. Der Vorsorgeauftrag gilt, wenn eine Person urteilsunfähig wird, eine Verfügung von Todes wegen, also zum Beispiel ein Testament, entfaltet seine Wirkungen erst nach dem Tode. Auf den ersten Blick scheinen die Rechtsgeschäfte kaum etwas miteinander zu tun zu haben und dennoch sind für die eigene Lebensplanung beide von grosser Bedeutung.

Grundsätzliches zum Vorsorgeauftrag[1]

Mit einem Vorsorgeauftrag wird geregelt, wer die Aufgaben der Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll, im Falle, dass sie selbst urteilsunfähig wird. Da dieser Fall nicht zwingend eintritt, wird ein Vorsorgeauftrag teils auch nur vorsorglich erstellt, ohne dass er später tatsächlich in Kraft tritt.

Die Urteilsunfähigkeit kann durch verschiedene Gründe eintreten, beispielsweise im Alter durch eine Krankheit wie Demenz aber auch in jungen Jahren aufgrund eines Unfalls, der zu einem längeren Bewusstseinsverlust führt.

Ist eine Person urteilsunfähig, kann sie kein Rechtsgeschäft mehr gültig selbst abschliessen. In diesem Fall benötigt sie eine Vertretung. Mit einem Vorsorgeauftrag kann im Voraus festgelegt werden, wer die Aufgaben wie Personen-, Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll.

Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er entweder vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet wird.

Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob dieser gültig ist und ob die eingesetzte Person geeignet ist, die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Danach ist die KESB grundsätzlich nicht mehr involviert.

Ohne Vorsorgeauftrag errichtet die KESB in solchen Fällen eine Beistandschaft. Dabei hat man keinen direkten Einfluss auf den Beistand bzw. die Beiständin. Es kann sein, dass zwar eine nahestehende Person eingesetzt wird, diese muss dann der KESB aber immer noch in regelmässigen Abständen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft erstatten.

Grundsätzliches zur Verfügung von Todes wegen[2]

Eine Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Anordnungen, mit denen eine Person ihren Nachlass für den Todesfall regelt. Die wichtigsten Formen sind das Testament und der Erbvertrag.

Mit einer Verfügung von Todes wegen wird geregelt, was nach dem Tod mit dem Vermögen, den Rechten und Pflichten einer Person geschieht. Zu Lebzeiten entfaltet sie grundsätzlich keine Wirkung. Erst im Todesfall wird sie verbindlich umgesetzt.

Ein Testament ist eine einseitige Erklärung, mit der eine Person allein über ihren eigenen Nachlass bestimmt. Sie kann darin insbesondere Erben einsetzten, Vermächtnisse anordnen oder Anweisungen für die Aufteilung des Nachlasses festlegen. Ein Testament ist nur gültig, wenn es entweder vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet wird.

Ein Erbvertrag hingegen ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen. Er kommt insbesondere in familiären Konstellationen zur Anwendung. Im Gegensatz zum Testament ist er für die beteiligten Parteien grundsätzlich verbindlich und kann nicht einseitig abgeändert werden. Ein Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden.

Bei beiden Formen sind gesetzliche Bestimmungen wie Pflichtteile zu beachten. Werden solche Bestimmungen missachtet wird eine letztwillige Verfügung anfechtbar und unter Umständen nicht so angewendet, wie vom Erblasser bzw. von der Erblasserin beabsichtigt.

Zusammenspiel

Obwohl der Vorsorgeauftrag und die Verfügung von Todes wegen unterschiedliche Lebenssituationen regeln, stehen sie in engem Zusammenhang. Der Vorsorgeauftrag gilt für den Fall der Urteilsunfähigkeit und endet mit dem Tod. Die Verfügung von Todes wegen entfaltet ihre Wirkungen erst dann – im Todesfall.

Trotz dieser zeitlichen Abgrenzung verfolgen beide Instrumente ein ähnliches Ziel: Sie ermöglichen es, wichtige persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten frühzeitig selbst zu regeln.

Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig mit diesen Themen auseinanderzusetzen. Die Annahme, dass entsprechende Situationen noch weit entfernt sind, kann dazu führen, dass im entscheidenden Moment keine klaren Regelungen bestehen. Gerade in diesen Situationen, die ohnehin belastend und unvorhersehbar sind, sind Angehörige oft auf klare Vorgaben angewiesen und auch dankbar dafür.

Wer keine eigenen Anordnungen trifft, überlässt wichtige Entscheidungen anderen Personen oder staatlichen Stellen wie der KESB. Dies kann dazu führen, dass Lösungen umgesetzt werden müssen, die nicht den eigenen Vorstellungen entsprechen.

Sowohl der Vorsorgeauftrag als auch die Verfügung von Todes wegen schaffen Klarheit und Struktur. Beide Instrumente ergänzen sich und bilden zusammen eine umfassende Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit und für den Todesfall. Sie tragen dazu bei, die eigene Selbstbestimmung zu wahren und gleichzeitig Angehörige in schwierigen Situationen zu entlasten.

Fazit

Der Vorsorgeauftrag und die Verfügung von Todes wegen sind zentrale Instrumente der persönlichen Vorsorge. Insgesamt bilden sie eine umfassende Grundlage, um sowohl für den Fall der Handlungsunfähigkeit als auch für den Todesfall vorzusorgen und dadurch die Angehörigen zu entlasten.

 

[1] Siehe zum Vorsorgeauftrag und zum Unterschied zur Patientenverfügung auch den Rächtzytig-Beitrag vom 24. Januar 2025 für weitere Informationen.

[2] Siehe zum Erbrecht und den Regelungsmöglichkeiten durch Verfügungen von Todes wegen auch: Einige Grundbegriffe zum Erbrecht – Erbrecht.ch von Häusermann + Partner

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