Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben mit dem Tod des Erblassers nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Schulden und alle anderen Rechte und Pflichten. Wer befürchtet, dass der Nachlass überschuldet ist oder aus anderen Gründen nicht Erbe werden möchte, kann die Ausschlagung der Erbschaft erklären. In diesem Fall verliert die Erbin ihre Erbenstellung und übernimmt demzufolge keinerlei Rechte und Pflichten aus dem Nachlass.
Die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft beträgt 3 Monate nach dem Tod des Erblassers (oder wenn die Erbin aus nachvollziehbaren Gründen erst später von dessen Tod erfahren hat, 3 Monate ab Kenntnisnahme).
Schlagen gesetzliche Erben die Erbschaft aus, hat das dieselbe Wirkung, wie wenn sie den Erbgang nicht erlebt hätten. Eltern können zugunsten ihrer Kinder somit beim Tod ihrer eigenen Eltern die Erbschaft ausschlagen, damit diese direkt von den Grosseltern an die Enkel weitergeht.
Schlagen eingesetzte Erben die Erbschaft aus, geht der Anteil der eingesetzten Erben an die übrigen gesetzlichen Erben (vorbehältlich der Einsetzung von Ersatzerben).